Frieters Steuerungstechnik GmbH
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Frieters Steuerungstechnik - AGB

Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen
der Frieters GmbH

(Allgemeine Lieferbedingungen der Elektroindustrie)
Stand Oktober 2006

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Der Umfang, die Qualität und alle Be­din­gun­gen für die Lieferungen oder Lei­stun­gen (im Folgenden: „Lie­fe­run­gen”) ergeben sich ausschließlich aus den beiderseitigen schrift­li­chen Er­klä­run­gen der Ver­trags­par­tei­en und aus den Bestimmungen der vor­lie­gen­den Be­din­gun­gen (im Folgenden: „Ver­trag”). All­ge­meine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als die Frieters Steuerungstechnik GmbH (im Folgenden: „Lie­fe­rer”) ihnen aus­drück­lich schriftlich zu­ge­stimmt hat. Der Vertrag kommt mit der schrift­li­chen An­nah­me­er­klä­rung des An­ge­bots durch den Lieferer zu­stande.

1.2 An Kostenvoranschlägen, Zeich­nun­gen und anderen Unterlagen (im Folgenden: „Un­ter­la­gen”) behält sich der Lieferer seine ei­gen­tums- und ur­he­ber­recht­li­chen Ver­wer­tungs­rech­te un­ein­ge­schränkt vor. Die Un­ter­la­gen dür­fen nur nach vorheriger Zu­stim­mung des Lieferers Dritten zugänglich ge­macht werden und sind, wenn der Auf­trag dem Lieferer nicht erteilt wird, die­sem auf Verlangen unverzüglich zu­rück­zu­ge­ben. Die Sätze 1 und 2 gelten ent­spre­chend für Un­ter­la­gen des Be­stel­lers; diese dürfen je­doch solchen Drit­ten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lie­fe­run­gen übertragen hat.

1.3 Der Lieferer stellt die Do­ku­men­ta­tion und Software kostenlos zur Ver­fü­gung. Die­se ist Eigentum des Lieferers und darf ohne des­sen Zustimmung we­der veräußert noch ver­viel­fäl­tigt wer­den. Der Besteller erhält die Software ausschließlich mit dem Nut­zungs­recht für die vom Lieferer erhaltene Lie­fe­rung.

1.4 Teillieferungen sind zulässig.

1.5 Die Verpflichtung zur Lieferung steht un­ter dem Vorbehalt, dass die er­for­der­li­chen Ausfuhrgenehmigungen erteilt werden und keine sonstigen Hin­der­nis­se aufgrund der deutschen, eu­ro­päi­schen, ame­ri­ka­ni­schen oder sonst zu beachtenden Aus­fuhr­vor­schrif­ten ent­ge­gen­stehen.

2 Preise und Zahlungsbedingungen

2.1 Die Preise verstehen sich ab Werk (In­co­terms 2000) ausschließlich Ver­packung und aller Steuern, Zölle oder Ab­ga­ben, die nach dem an­wend­ba­ren Recht zu zahlen sind. Der Besteller ver­pflich­tet sich, Steuern, Zölle oder Ab­ga­ben, welche dem Lieferer oder des­sen Zulieferer auferlegt wer­den, zu be­zah­len oder zu erstatten.

2.2 Hat der Lieferer die Aufstellung oder Mon­ta­ge übernommen, so trägt der Be­stel­ler neben der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung alle er­for­der­li­chen Nebenkosten, sofern nicht et­was an­de­res vereinbart ist.

2.3 Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lie­fe­rers oder auf das vom Lieferer ge­nann­te Bank­kon­to zu leisten.

2.4 Der Besteller kann nur mit solchen For­de­run­gen aufrechnen, die un­be­strit­ten oder rechtskräftig fest­ge­stellt sind.

2.5 Soweit zwischen den Parteien nichts an­de­res vereinbart wird, sind Rech­nun­gen so­fort zahlbar und spätestens 30 Tage nach Rech­nungs­da­tum ohne Abzug zu be­glei­chen. Bei Nichteinhaltung der ver­ein­bar­ten Zah­lungs­be­din­gun­gen werden ohne Mah­nung ab dem 31. Tag nach Rech­nungs­da­tum Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 10 % über dem Ba­sis­zins­satz der Eu­ro­päi­schen Zen­tralbank fällig.

3 Eigentumsvorbehalt

3.1 Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lie­fe­rers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm ge­gen den Besteller aus der Ge­schäfts­ver­bin­dung zustehenden An­sprü­che. Mit Ab­schluss des Vertrages er­mäch­tigt der Be­stel­ler den Lieferer dazu, den Ei­gen­tums­vor­be­halt auf Ko­sten des Bestellers und in Über­ein­stim­mung mit den anwendbaren na­tio­na­len Vor­schrif­ten in der er­for­der­li­chen Form in öf­fent­li­chen Registern, Büchern oder ähn­li­chen Un­ter­la­gen einzutragen oder be­kannt zu geben.

3.2 Während des Bestehens des Ei­gen­tums­vor­be­halts ist dem Besteller eine Ver­pfän­dung oder Si­che­rungs­über­eig­nung un­ter­sagt und die Wei­ter­ver­äuße­rung nur Wie­der­ver­käu­fern im ge­wöhn­li­chen Ge­schäfts­gang und nur unter der Be­din­gung ge­stat­tet, dass der Wie­der­ver­käu­fer von seinem Kun­den Be­zah­lung erhält oder den Vor­be­halt macht, dass das Eigentum auf den Kun­den erst über­geht, wenn dieser seine Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen erfüllt hat.

3.3 Von Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Ein­grif­fen Drit­ter, die zum Verlust der Rech­te des Lie­fe­rers an den Lie­fe­run­gen führen kön­nen, hat der Besteller den Lie­fe­rer unverzüglich schrift­lich zu in­for­mieren.

3.4 Bei wesentlichen Pflicht­ver­let­zun­gen des Bestellers, insbesondere bei Zah­lungs­ver­zug, ist der Lieferer zur Rücknahme der Lieferungen berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe ver­pflich­tet. Die Rücknahme der Lie­fe­run­gen, die Geltendmachung des Ei­gen­tums­vor­be­halts oder die In­be­sitz­nah­me der Lieferungen bedeutet keinen Rück­tritt vom Ver­trag, sofern der Lieferer dies nicht aus­drück­lich bestimmt.

4 Fristen für Lieferungen; Verzug

4.1 Die Einhaltung von vereinbarten Lie­fer­fri­sten setzt den rechtzeitigen Eingang sämt­li­cher vom Besteller zu liefernden Un­ter­la­gen, erforderlicher Ge­neh­mi­gun­gen und Frei­ga­ben, ins­be­son­de­re von Plä­nen beim Lie­fe­rer, sowie die Einhaltung der ver­ein­bar­ten Zah­lungs­be­din­gun­gen und son­sti­gen Ver­pflich­tun­gen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht recht­zei­tig er­füllt, so verlängern sich die Lieferfristen ent­spre­chend, sofern nicht der Lieferer die Ver­zö­ge­rung zu ver­tre­ten hat.

4.2 Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt einschließlich Hin­der­nis­sen, Un­fäl­len oder Stö­run­gen, die trotz Ein­hal­tung der erforderlichen Sorg­falt nicht ver­hin­dert werden konn­ten, zu­rück­zu­füh­ren, so ver­län­gert sich die Lieferfrist an­ge­mes­sen. Hö­he­re Gewalt umfasst ins­be­son­de­re Mo­bil­ma­chung, Krieg, Aufruhr, Ter­roris­mus, Staats­hand­lun­gen, die Nicht­er­tei­lung er­for­der­li­cher Exportgenehmigungen, Epi­de­mien, Streik und Aussperrung, Roh­stoff­knapp­heit, Mangel an Trans­port­ka­pa­zi­tä­ten, Strom­aus­fall und Na­tur­er­eig­nisse.

4.3 Kommt der Lieferer schuldhaft in Lie­fer­ver­zug, kann der Besteller, sofern er glaub­haft macht, dass ihm durch die Verspätung einen Schaden entstanden ist, eine Ent­schä­di­gung für jede voll­en­de­te Woche des Ver­zu­ges von 0,5 % insgesamt jedoch höch­stens 5 % des Preises für den Teil der Lie­fe­rung ver­lan­gen, der wegen des Ver­zu­ges nicht in zweckdienlichen Betrieb ge­nom­men wer­den konnte.

4.4 Schadenersatzansprüche des Be­stel­lers, die über die in Ziffer 4.3 ge­nann­ten Gren­zen hinausgehen, sind in allen Fällen ver­zöger­ter Lieferung aus­ge­schlos­sen. Dies gilt auch nach Ablauf einer dem Lieferer et­wa gesetzten Frist zur Lieferung. Der Be­stel­ler ist nur dann berechtigt wegen Ver­zu­ges vom Ver­trag zu­rück­zu­tre­ten, wenn in­ner­halb ei­ner angemessenen, dem Lie­fe­rer zu­ge­stan­de­nen Frist keine Lie­fe­rung er­folg­te, die in Zif­fer 4.3 genannte Ver­zugs­ent­schä­di­gung aus­ge­schöpft ist und der Lie­fe­rer nicht in­ner­halb von zehn (10) Ar­beits­ta­gen nach Er­halt der Rück­tritts­er­klä­rung des Bestellers über die in Ziffer 4.3 genannte Ver­zugs­ent­schä­di­gung hinaus frei­wil­lig pau­scha­lier­ten Scha­dens­er­satz leistet.

4.5 Weitergehende Rechte und Rechts­be­hel­fe wegen Verzugs als die in dieser Ziffer 4 genannten, insbesondere An­sprü­che des Be­stellers auf Scha­dens­er­satz, sind aus­ge­schlos­sen.

4.6 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als ein Mo­nat nach Anzeige der Ver­sand­be­reit­schaft verzögert, kann dem Be­stel­ler für jeden an­ge­fan­ge­nen Mo­nat La­ger­geld in Höhe von 0,5 % des Prei­ses der Lieferungen, höch­stens jedoch ins­ge­samt 10 % des Ge­samt­ver­trags­prei­ses berechnet werden.

4.7 Verweigert der Besteller die Ent­ge­gen­nah­me der Lieferungen, so hat er dem Lie­fe­rer alle zusätzlichen Kosten und Aus­la­gen, die sich aus der Ver­wei­ge­rung der Ent­ge­gen­nah­me er­ge­ben, zu ersetzen.

5 Gefahrübergang

Wenn der Versand, die Zustellung, der Be­ginn oder die Durchführung der Mon­tage oder des Aufstellens, die Über­nah­me in ei­ge­nen Betrieb des Bestellers oder der Pro­be­be­trieb aus Gründen, die der Be­stel­ler zu ver­tre­ten hat, ver­zö­gert wird oder wenn der Be­stel­ler aus sonstigen Gründen in An­nah­me­ver­zug kommt, so geht die Gefahr zu dem Zeit­punkt auf den Besteller über, zu dem sie ohne die vorgenannten Ver­zö­ge­run­gen auf den Besteller über­ge­gan­gen wäre.

6 Aufstellung und Montage

Soweit nichts anderes schriftlich ver­ein­bart, gel­ten für die Aufstellung und Mon­ta­ge fol­gen­de Bestimmungen:

6.1 Der Besteller hat auf seine Kosten zu über­neh­men und rechtzeitig zu stellen:

a) alle Erd-, Bau- und sonstigen bran­chen­frem­den Nebenarbeiten ein­schließ­lich der da­zu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Bau­stof­fe und Werk­zeuge,

b) die zur Montage und In­be­trieb­set­zung er­for­der­li­chen Be­darfs­ge­gen­stä­nde und -stof­fe, wie Gerüste, He­be­zeu­ge und an­de­re Vor­rich­tun­gen, Brenn­stof­fe und Schmier­mittel,

c) Energie und Wasser an der Ver­wen­dungs­stel­le einschließlich der An­schlüs­se, Hei­zung und Licht,

d) bei der Montagestelle für die Auf­be­wah­rung der Maschinenteile, Ap­pa­ra­tu­ren, Ma­te­ria­lien, Werkzeuge usw. ge­nü­gend große, geeignete, trockene und ver­schließ­ba­re Räu­me und für das Mon­ta­ge­per­so­nal an­ge­mes­se­ne Arbeits- und Aufenthaltsräume ein­schließ­lich den Um­stän­den an­ge­mes­se­nen sanitären An­la­gen. Im Übrigen hat der Be­stel­ler zum Schutz des Besitzes des Lie­fe­rers und des Mon­ta­ge­per­so­nals die Maß­nah­men zu treffen, die er zum Schutz des ei­ge­nen Besitzes er­grei­fen würde,

e) Schutzkleidung und Schutz­vor­rich­tun­gen, die infolge be­son­de­rer Um­stän­de an der Mon­ta­ge­stel­le erforderlich sind.

6.2 Vor Beginn der Mon­ta­ge­ar­bei­ten hat der Besteller auf seine Kosten die nötigen An­ga­ben über die Lage ver­deckt geführter Strom-, Gas-, Was­ser­lei­tun­gen oder ähn­li­cher Anlagen sowie die erforderlichen sta­ti­schen Angaben unaufgefordert zur Ver­fü­gung zu stellen.

6.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Mon­ta­ge müssen sich die für die Auf­nah­me der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Ge­gen­stän­de an der Aufstellungs- und Mon­ta­ge­stel­le be­fin­den und alle Vorarbeiten vor Be­ginn des Aufbaues so­weit fort­ge­schrit­ten sein, dass die Aufstellung oder Montage ver­ein­ba­rungs­ge­mäß begonnen und ohne Un­ter­bre­chung durchgeführt werden kann. An­fuhr­we­ge und der Aufstellungs- oder Mon­ta­ge­platz müssen geebnet und ge­räumt sein.

6.4 Verzögern sich Aufstellung, Mon­ta­ge oder Inbetrieb­nahme durch nicht vom Lie­fe­rer zu vertretende Um­stän­de, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Ko­sten für Wartezeit und zu­sätz­lich er­for­der­li­che Reisen des Lie­fe­rers oder des Mon­ta­ge­per­so­nals zu tragen.

6.5 Der Besteller hat dem Lieferer wö­chent­lich die Dau­er der Arbeitszeit des Mon­ta­ge­per­so­nals sowie die Be­en­di­gung der Auf­stel­lung, Montage oder Inbe­triebnahme un­ver­züg­lich schriftlich zu bescheinigen.

6.6 Verlangt der Lieferer nach Fer­tig­stel­lung Abnahme der Lieferung, so hat sie der Be­stel­ler innerhalb von zwei Wo­chen vor­zu­neh­men. Geschieht dies nicht, so gilt die Ab­nahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleich­falls als erfolgt, wenn die Lieferung in Ge­brauch ge­nom­men wird.

7 Entgegennahme

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lie­fe­run­gen wegen unerheblicher Män­gel nicht verweigern.

8 Sachmängelhaftung

Der Lieferer haftet dem Besteller für Sach­män­gel ein­schließlich dem Fehlen von aus­drück­lich zugesicherten Ei­gen­schaf­ten oder der Nichteinhaltung von Garantien wie folgt:

8.1 Der Lieferer hat auf schriftliches Ver­lan­gen des Bestellers alle Lie­fe­run­gen nach seiner Wahl nach­zubessern oder neu zu lie­fern, die innerhalb der Verjährungsfrist ei­nen Sachmangel auf­wei­sen, sofern des­sen Ur­sache be­reits vor dem Ge­fah­rüber­gang vor­ge­le­gen hat.

8.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab dem Zeitpunkt des Ge­fahr­über­gangs auf den Besteller bzw., wenn eine Lie­fe­rung durch den Lieferer gemäß des Ver­tra­ges montiert oder auf­ge­stellt wird, ab des­sen Fer­tig­stel­lung.

8.3 Der Besteller hat die Lieferungen un­ver­züg­lich zu untersuchen und etwaige Sach­män­gel gegenüber dem Lie­fe­rer un­ver­züg­lich schriftlich zu rügen. Rügt der Be­stel­ler et­wai­ge Sach­män­gel nicht unverzüglich schrift­lich ge­gen­über dem Lieferer, gelten die Lie­fe­run­gen in Bezug auf diese Sach­män­gel als genehmigt.

8.4 Der Besteller ist nur dann berechtigt Zah­lun­gen wegen Mängeln zu­rück­zu­be­hal­ten, wenn über die Rechtmäßigkeit der vom Besteller geltend gemachten Män­gel­an­sprü­che keine Zweifel be­stehen.

8.5 Zur Mängelbeseitigung ist dem Lie­fe­rer angemessene Zeit und Ge­le­gen­heit zu ge­ben. Hierzu hat der Besteller dem Lie­fe­rer Zu­gang zur mangelhaften Lie­fe­rung, ein­schließ­lich deren De­mon­ta­ge und Mon­ta­ge, ohne Kosten für den Lieferer zu gewähren.

8.6 Verstreicht eine dem Lieferer ge­setzte ange­mes­sene Frist, ohne dass der Mangel be­ho­ben wird, hat der Be­stel­ler das Recht, Herabsetzung der Ver­gü­tung (Minderung) zu verlangen, oder, wenn der mangelfreie Teil der Lie­fe­rung keinen Nutzen für den Be­stel­ler aufweist, vom Vertrag zu­rück­zu­treten.

8.7 Der Lieferer haftet nicht für Mängel, die die Brauchbarkeit der betroffenen Lie­fe­rung nur unerheblich be­ein­träch­ti­gen, bei nur un­er­heb­li­chen Ab­wei­chun­gen der Lie­fe­run­gen von der ver­ein­bar­ten Be­schaf­fen­heit, bei natürlicher Ab­nut­zung und Schä­den, die nach dem Ge­fahr­über­gang in­fol­ge feh­ler­haf­ter oder nach­läs­si­ger Behandlung, über­mäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Be­triebs­mit­tel, mangelhafter Montage oder Er­rich­tung, die nicht vom Lie­fe­rer vor­ge­nom­men wurde, ungeeigneten Bau­grun­des oder die aufgrund be­son­de­rer äußerer Ein­flüs­se auf die Lieferung entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

8.8 Der Lieferer haftet nicht, wenn der Be­stel­ler oder Dritte unsachgemäße Än­de­run­gen oder Reparaturen vor­neh­men.

8.9 Weitergehende Rechte und An­sprü­che des Besteller wegen Sachmängeln als die in dieser Ziffer 8 genannten, ins­be­son­de­re das Recht vom Vertrag zu­rück­zu­tre­ten oder Scha­den­er­satz zu ver­lan­gen, sind aus­ge­schlossen.

9 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

Sofern schriftlich zwischen den Parteien nicht anderes vereinbart, ist der Lieferer ver­pflich­tet, die Lieferung lediglich im Land des Firmensitzes des Bestellers frei von ge­werb­li­chen Schutzrechten und Ur­he­ber­rech­ten Drit­ter (im Fol­gen­den: „Schutz­rech­te”) zu er­brin­gen.

9.1 Sofern ein Dritter wegen der Ver­let­zung von Schutzrechten durch die Lie­fe­rung be­rech­tig­te Ansprüche gegen den Be­stel­ler er­hebt, haftet der Lieferer ge­gen­über dem Be­stel­ler wie folgt:

a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und zu seinen Kosten für die Lieferung ent­we­der ein Nutzungsrecht erwirken, sie so än­dern, dass Schutzrechte nicht ver­letzt wer­den oder sie austauschen. Ist dies dem Lieferer zu angemessenen Be­din­gun­gen nicht mög­lich, steht dem Besteller das Recht zu, vom Vertrag zu­rück­zu­tre­ten und vom Lie­fe­rer die Rück­nah­me der be­trof­fe­nen Lie­fe­rung und Rückerstattung des für die Lie­fe­rung ge­zahl­ten Preises zu ver­langen.

b) Die vorstehend genannten Ver­pflich­tun­gen des Lieferers bestehen nur, wenn der Be­stel­ler den Lieferer über die von Dritten geltend gemachten An­sprü­che un­ver­züg­lich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Ab­wehr­maß­nah­men und Ver­gleichs­hand­lun­gen vor­be­hal­ten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Scha­dens­min­de­rungs- oder sonstigen wichtigen Grün­den ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nut­zungs­ein­stel­lung keine An­er­ken­nung der Schutz­rechts­ver­let­zung ver­bun­den ist.

9.2 Ansprüche des Bestellers sind aus­ge­schlos­sen, soweit er die Schutz­rechts­ver­let­zung zu vertreten hat.

9.3 Ansprüche des Bestellers sind ferner aus­ge­schlos­sen, soweit die Schutz­rechts­ver­let­zung durch spezielle Vorgaben des Be­stel­lers, durch eine vom Lieferer nicht vor­aus­seh­ba­re An­wen­dung oder dadurch ver­ur­sacht wer­den, dass die Lieferung vom Be­stel­ler verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten ein­ge­setzt wird.

9.4 Weitere Rechte und Ansprüche des Be­stel­lers, als die in Ziffer 9 genannten, we­gen einer Schutzrechtsverletzung, ins­be­son­de­re das Recht Schadenersatz zu ver­lan­gen, sind ausgeschlossen.

9.5 Der Besteller darf die vom Lieferer zur Verfügung gestellten Pläne und Zeich­nun­gen ausschließlich für den vor­ge­se­he­nen Zweck ver­wen­den. Der Be­stel­ler ist nicht be­rech­tigt, die Pläne und Zeich­nun­gen für ei­nen an­de­ren Zweck zu verwenden, ins­be­son­de­re nicht für den Nachbau der Lie­fe­run­gen oder Tei­len der Lieferungen.

10 Unmöglichkeit / Vertragsanpassung

10.1 Soweit die Lieferung aus Gründen, die der Lieferer zu vertreten hat, un­mög­lich ist, hat der Besteller das Recht Scha­den­er­satz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Scha­den­er­satz­an­spruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teiles der Lie­fe­run­gen, der wegen der Un­mög­lich­keit nicht in den zweckdienlichen Betrieb ge­nom­men werden kann. Dem Besteller ste­hen kei­ne wei­te­ren Rechte zu, ins­be­son­de­re we­der das Recht vom Vertrag zu­rück­zu­tre­ten, noch den Vertrag zu kündigen oder Min­de­rung oder Scha­den­er­satz zu ver­langen.

10.2 Sofern unvorhersehbare Er­eig­nis­se im Sinne von Ziffer 4.2 die wirtschaftliche Be­deu­tung oder den In­halt des Vertrags erheblich verändern, oder auf den Betrieb des Lieferers in erheblicher Weise ein­wir­ken, wird der Vertrag unter Be­ach­tung von Treu und Glauben angepasst. Ist dies wirt­schaft­lich nicht vertretbar, so hat der Lie­fe­rer das Recht, von dem Vertrag zu­rück­zu­tre­ten. Ungeachtet aller anderen Be­stim­mun­gen dieses Vertrages, steht dem Lie­fe­rer das Recht zu, von dem Ver­trag zurückzutreten, wenn ein Er­eig­nis höherer Gewalt für einen Zeitraum von mehr als 180 Tagen andauert. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch ma­chen, so hat er dies nach Erkenntnis der Trag­wei­te des Ereignisses un­ver­züg­lich dem Besteller mit­zu­tei­len. Dies gilt auch dann, wenn zu­nächst zwischen den Parteien eine Ver­län­ge­rung der Lieferzeit vereinbart war.

11 Sonstige Schadensersatzansprüche

11.1 Andere und alle sonstigen Rechte und Ansprüche des Bestellers gegen den Lie­fe­rer, gleich aus welchem Rechts­grund, sind ausgeschlossen. Ins­be­son­de­re ist der Be­stel­ler nicht berechtigt, den Vertrag we­gen ei­nes Irr­tums anzufechten, auch nicht we­gen eines Irr­tums über Mängel der Lie­fe­run­gen. Ansprüche des Bestellers auf Scha­den­er­satz, insbesondere wegen Pro­duk­tions­aus­falls, Nut­zungs­aus­falls, ent­gan­ge­nen Ge­winns, di­rek­ter, in­di­rek­ter oder Fol­ge­schä­den sind aus­ge­schlossen.

11.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend ge­haf­tet wird, z.B. nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz, in Fällen des Vor­sat­zes, gro­ber Fahr­läs­sig­keit von Vor­ge­setz­ten und lei­ten­den An­ge­stell­ten des Lieferers oder in Fäl­len des arg­li­sti­gen Verschweigens von Män­geln. Die­se Vor­schrift ist auch an­wend­bar auf die Zif­fern 4, 8, 9 und 10.

11.3 Diese Haftungsbegrenzung findet auch Anwendung zu Gunsten von Sub­un­ter­neh­mern, Zulieferern, Be­auf­trag­ten, Vor­ge­setz­ten, leitenden An­ge­stell­ten und An­ge­stell­ten des Lieferers.

12 Übertragung

Der Lieferer ist berechtigt, Rechte und Pflich­ten aus dem Vertrag auf Dritte zu über­tra­gen. Die Übertragung wird nicht wirk­sam, wenn der Besteller dieser in­ner­halb einer Frist von 4 Wochen nach schrift­li­cher Be­nach­rich­ti­gung über die Über­tra­gung wi­der­spricht. Hierauf wird der Lieferer in der schrift­li­chen Be­nach­rich­ti­gung hin­weisen.

13 Vertraulichkeit

Sämtliche vom Lieferer dem Besteller im Zu­sam­men­hang mit diesem Vertrag über­mit­tel­ten Informationen hat der Be­stel­ler ver­trau­lich zu behandeln. Der Besteller hat die In­for­ma­tio­nen lediglich für den im Ver­trag be­stimm­ten Zweck zu nutzen. Die Ver­pflich­tung zur Ge­heim­hal­tung gilt nicht für solche In­for­ma­tio­nen, hinsichtlich derer der Be­stel­ler beweisen kann, dass

a) diese bereits allgemein bekannt sind oder diese ohne Verstoß des Bestellers ge­gen sei­ne Verpflichtung zur Ge­heim­hal­tung all­ge­mein bekannt werden oder

b) sie dem Besteller bereits bei deren Em­pfang ohne Verpflichtung zur Ge­heim­hal­tung be­kannt waren oder

c) er sie von Dritten ohne Ge­heim­hal­tungs­ver­pflich­tung rechtmäßig erhalten hat oder

d) er diese unabhängig, ohne Ver­wen­dung der nach diesem Vertrag über­mit­tel­ten In­for­ma­tio­nen, entwickelt hat.

Diese Verpflichtungen dieser Ziffer 13 blei­ben auch über das Ende des Ver­tra­ges hin be­ste­hen, unabhängig da­von, auf welche Wei­se der Vertrag be­en­digt wird.

14 Gerichtstand und
Anwendbares Recht

14.1 Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Be­stel­ler Kaufmann ist, bei allen aus dem Ver­trags­ver­hält­nis unmittelbar oder mit­tel­bar sich ergebenden Strei­tig­kei­ten der Sitz des Lie­fe­rers. Der Lie­fe­rer ist jedoch auch be­rech­tigt, am Sitz des Bestellers zu kla­gen.

14.2 Für die Rechtsbeziehung im Zu­sam­men­hang mit diesem Vertrag gilt deutsches ma­te­ri­el­les Recht un­ter Aus­schluss des Über­ein­kom­mens der Ver­ein­ten Nationen über Ver­trä­ge über den internationalen Wa­ren­kauf (CISG).

15 Verschiedenes

15.1 Fehler, versehentliche Lücken und Wi­der­sprü­che in dem Vertrag sind nach dem Grund­ge­dan­ken des Vertrages auf der Grund­la­ge des gegenseitigen Ver­trau­ens und mit Rücksicht auf die bei­der­sei­ti­gen In­ter­es­sen der beiden Parteien zu behandeln und auszulegen.

15.2 Der Vertrag bleibt auch bei recht­li­cher Un­wirk­sam­keit einzelner Be­stim­mun­gen in sei­nen übrigen Teilen ver­bind­lich. Dies gilt nicht, wenn das Fest­hal­ten am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

16 Anhang

16.1 Abnahme

Ist eine Abnahme vereinbart, muss vor Pro­duk­tions­be­ginn ein Ab­nah­me­pro­to­koll er­stellt werden. Erstellt der Besteller vor Pro­duk­tions­be­ginn kein Ab­nah­me­pro­to­koll, gilt die gesamte Leistung mit dem Pro­duk­tions­be­ginn als ab­ge­nom­men.

16.2 Verrechnungssätze

Service-, Montage- oder In­be­trieb­nah­me­ein­sätze, zusätzliche Arbeiten, War­te­zei­ten bzw. nachträgliche Änderungen oder Ar­bei­ten, die zu Lasten des Be­stel­lers ge­hen, stellt der Lieferer die hier ge­nann­ten Stun­den­sätze in Rechnung.

Sollten Arbeiten an Sonn- oder Fei­er­ta­gen, nachts bzw. an den Weih­nachts­fei­er­tagen erforderlich sein; werden die Zu­schlä­ge ent­spre­chend gesondert ver­rechnet.

Informatiker Euro/h 122,00
Programmierer/Servicetechniker Euro/h 110,00
Projektierung Euro/h 85,00
Elektromeister/Montageleiter Euro/h 75,00
Elektriker/Mechaniker Euro/h 60,00
Elektrohelfer Euro/h 42,00
Zuschläge für Samstag u. mehr als 10h/Tag 25%
Zuschläge für Sonntagsarbeit 50%
Zuschläge für Feiertagsarbeit 125%
Zuschläge für Nachtarbeit 40%
Auslösen bei Abwesenheit 24 Std. 48,00;
<24 - 14 Std. 24,00
<14 - 8 Std. 12,00
pro Fahrtkilometer Euro 0,69 zuzüglich evtl. Spesen und Übernachtungskosten.

Sämtliche Fahrtstunden für Anreise, Ab­rei­se auch für Wartezeiten, werden ent­spre­chend 16.2 verrechnet.

16.3 Sonstige Bedingungen

Der Lieferer übernimmt keine Kosten für den Austausch defekter Teile oder für das Auf­spie­len von Software-Up­da­tes. Aus­schließ­lich die Lieferung des Er­satz­tei­les bzw. die Lieferung des Soft­ware-Updates ist in der Ge­währ­lei­stung enthalten. Der Be­stel­ler ist nicht berechtigt dadurch ent­ste­hen­de Ko­sten egal in welcher Form, dem Lieferer in Rech­nung zu stellen.

Der Lieferer übernimmt die Kosten in der Hö­he, wie sie bei Eintritt des Ge­währ­lei­stungs­fal­les in der Bun­des­re­publik Deutsch­land an­fal­len wür­den. Mehrkosten, die durch den Einsatz außerhalb der BRD ent­ste­hen, gehen zu Lasten des Bestellers. Der Lieferer haf­tet nicht für Ver­mö­gens­schä­den, Pro­duk­tions­aus­fall, entgangenen Ge­winn oder Verlust von Zinsen.

Es sind keine Ex-Vorschriften zu beachten, außer diese wurden in der Auf­trags­be­stä­ti­gung speziell aufgelistet.

Zusätzliche Fahrten für Besprechungen usw., welche im Angebot nicht auf­ge­führt sind, werden gesondert ver­rech­net. Das gleiche gilt für zusätzliche Anfahrten falls die Mon­ta­ge oder In­be­trieb­nah­me un­ter­bro­chen wer­den muss, und die Unterbrechung nicht durch den Lieferer verursacht wurde.

Die Auswahl der Lieferanten und der Ma­te­ria­lien bestimmt der Lieferer.

Liegen keine Vorschriften vor, legt der Lie­fe­rer die Ausführung der Anlage fest.

Änderungen, die während der Pro­jekt­be­ar­bei­tung anfallen und Mehrungen ver­ur­sa­chen, die nicht Angebotsumfang sind, wer­den schnellst­mög­lich durch den Pro­jekt­lei­ter auf­ge­zeigt und an den Be­stel­ler ent­spre­chend 16.2 verrechnet.

17 Allgemein

17.1 Zuschläge:

Die Preise gelten in (Euro) ab Lie­fer­stel­le, aus­schließ­lich Verpackung. Die Um­satz­steu­er (Mehrwertsteuer) ist in den Preisen nicht enthalten. Sie wird nach den gesetzlichen Vor­schrif­ten zum je­weils gültigen Satz ge­son­dert be­rech­net.

Auf die Preise der Erzeugnisse, die Sil­ber, Blei, Aluminium und/oder Kupfer enthalten, kön­nen, wenn die jeweiligen Grenzwerte der Notierungen über­schrit­ten werden, Zu­schlä­ge ver­rech­net wer­den. Für die Ver­rech­nung der Zu­schlä­ge ist die jeweilige No­tie­rung (z.B. Quelle: Handelsblatt in Ru­bri­ken „Deutsche Edel­me­tal­le” und „Me­tall­ver­ar­bei­ter”) für verarbeitetes Silber, Blei in Ka­beln, Alu­mi­nium in Kabeln bzw. die Elek­tro­lyt­kup­fer (DEL-Notiz) vom Tage des Be­stell­ein­gan­ges bzw. des Abrufs maß­ge­bend.

Zuschläge werden für die Mengen der in den jeweiligen Produkten enthaltenen Ma­te­ria­lien berechnet. Wir behalten uns Preis­än­de­run­gen vor und werden die je­weils bei Lie­fe­rung gültigen Preise ver­rech­nen.

Abbildungen sind unverbindlich.

Soweit auf den einzelnen Seiten des Ka­ta­lo­ges nichts anderes vermerkt ist, bleiben Än­de­run­gen, insbesondere der an­ge­ge­be­nen Werte, Maße und Ge­wich­te, vorbehalten.

17.2 Installation

Die elektrische Installation der Anlage muss nach den Bestimmungen VDE 0113 und VDE 100 durch einen Elek­tro­fach­be­trieb durch­ge­führt wer­den. Besonders die em­pfoh­le­ne Vor­siche­rung und die Lei­tungs­quer­schnit­te sind einzuhalten und Än­de­run­gen zu dokumentieren. Für die Funktion vor­ge­schal­te­ter Schutz­ein­rich­tun­gen ist bau­seits Sor­ge zu tragen.

Betrieb mit Frequenzumrichter über Feh­ler­strom­schutz­schal­tung (FI) ist nicht zu­ge­las­sen. Die angegebenen Ka­bel, Quer­schnit­te und Anzahl der Adern, sowie Ka­bel­ein­füh­rung und Ver­schrau­bun­gen, sind von der aus­füh­ren­den Elek­tro­firma zu über­prü­fen, ge­ge­be­nen­falls anzupassen und zu do­ku­men­tie­ren.

17.3 Wartung / Inbetriebnahme

Sämtliche Schrauben und Kon­takt­stel­len sind vor der Inbetriebnahme von der Elek­tro­fir­ma, welche die Elek­tro­in­stal­la­tion und In­be­trieb­nah­me ausführt, zu überprüfen und nach­zu­zie­hen. Der Lie­fe­rer haftet nicht für lose Kon­takt­stel­len. Es ist si­cher­zu­stel­len, dass die An­la­ge 3 Monate nach In­be­trieb­nah­me und danach in regelmäßigem Abstand, min­de­stens einmal jährlich, durch einen Elek­tro­fach­be­trieb geprüft wird. An­dern­falls ist bei einem Schadensfall die Ge­währ­lei­stung zu überprüfen.

17.4 Sicherheit

Arbeiten an elektrischen Anlagen ist nur von Fachpersonal unter Beachtung der ge­setz­lich geltenden Vorschriften aus­zu­füh­ren. Es be­steht Lebensgefahr durch Stark­strom­ein­wir­kung.

17.5 Urheberrechte

Urheberrechtlich geschützte Unterlagen. Je­de Art der teil­wei­sen oder voll­stän­di­gen Ver­viel­fäl­ti­gung, der Ent­nah­me von Ab­bil­dun­gen und des Nach­drucks ohne Erlaubnis des Ver­fas­sers sind verboten.

AGB als PDF (221kb)

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