Frieters Steuerungstechnik GmbH
Zugspitzstraße 71
86163 Augsburg
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1.1 Der Umfang, die Qualität und alle Bedingungen für die Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: „Lieferungen”) ergeben sich ausschließlich aus den beiderseitigen schriftlichen Erklärungen der Vertragsparteien und aus den Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen (im Folgenden: „Vertrag”). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als die Frieters Steuerungstechnik GmbH (im Folgenden: „Lieferer”) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Annahmeerklärung des Angebots durch den Lieferer zustande.
1.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: „Unterlagen”) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
1.3 Der Lieferer stellt die Dokumentation und Software kostenlos zur Verfügung. Diese ist Eigentum des Lieferers und darf ohne dessen Zustimmung weder veräußert noch vervielfältigt werden. Der Besteller erhält die Software ausschließlich mit dem Nutzungsrecht für die vom Lieferer erhaltene Lieferung.
1.4 Teillieferungen sind zulässig.
1.5 Die Verpflichtung zur Lieferung steht unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen erteilt werden und keine sonstigen Hindernisse aufgrund der deutschen, europäischen, amerikanischen oder sonst zu beachtenden Ausfuhrvorschriften entgegenstehen.
2.1 Die Preise verstehen sich ab Werk (Incoterms 2000) ausschließlich Verpackung und aller Steuern, Zölle oder Abgaben, die nach dem anwendbaren Recht zu zahlen sind. Der Besteller verpflichtet sich, Steuern, Zölle oder Abgaben, welche dem Lieferer oder dessen Zulieferer auferlegt werden, zu bezahlen oder zu erstatten.
2.2 Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
2.3 Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers oder auf das vom Lieferer genannte Bankkonto zu leisten.
2.4 Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2.5 Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, sind Rechnungen sofort zahlbar und spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen werden ohne Mahnung ab dem 31. Tag nach Rechnungsdatum Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank fällig.
3.1 Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Mit Abschluss des Vertrages ermächtigt der Besteller den Lieferer dazu, den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Bestellers und in Übereinstimmung mit den anwendbaren nationalen Vorschriften in der erforderlichen Form in öffentlichen Registern, Büchern oder ähnlichen Unterlagen einzutragen oder bekannt zu geben.
3.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3.3 Von Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, die zum Verlust der Rechte des Lieferers an den Lieferungen führen können, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu informieren.
3.4 Bei wesentlichen Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme der Lieferungen berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme der Lieferungen, die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Inbesitznahme der Lieferungen bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag, sofern der Lieferer dies nicht ausdrücklich bestimmt.
4.1 Die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen beim Lieferer, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen entsprechend, sofern nicht der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
4.2 Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt einschließlich Hindernissen, Unfällen oder Störungen, die trotz Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht verhindert werden konnten, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Höhere Gewalt umfasst insbesondere Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Terrorismus, Staatshandlungen, die Nichterteilung erforderlicher Exportgenehmigungen, Epidemien, Streik und Aussperrung, Rohstoffknappheit, Mangel an Transportkapazitäten, Stromausfall und Naturereignisse.
4.3 Kommt der Lieferer schuldhaft in Lieferverzug, kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm durch die Verspätung einen Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von 0,5 % insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
4.4 Schadenersatzansprüche des Bestellers, die über die in Ziffer 4.3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung. Der Besteller ist nur dann berechtigt wegen Verzuges vom Vertrag zurückzutreten, wenn innerhalb einer angemessenen, dem Lieferer zugestandenen Frist keine Lieferung erfolgte, die in Ziffer 4.3 genannte Verzugsentschädigung ausgeschöpft ist und der Lieferer nicht innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Erhalt der Rücktrittserklärung des Bestellers über die in Ziffer 4.3 genannte Verzugsentschädigung hinaus freiwillig pauschalierten Schadensersatz leistet.
4.5 Weitergehende Rechte und Rechtsbehelfe wegen Verzugs als die in dieser Ziffer 4 genannten, insbesondere Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen.
4.6 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als ein Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 10 % des Gesamtvertragspreises berechnet werden.
4.7 Verweigert der Besteller die Entgegennahme der Lieferungen, so hat er dem Lieferer alle zusätzlichen Kosten und Auslagen, die sich aus der Verweigerung der Entgegennahme ergeben, zu ersetzen.
Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn oder die Durchführung der Montage oder des Aufstellens, die Übernahme in eigenen Betrieb des Bestellers oder der Probebetrieb aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert wird oder wenn der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, zu dem sie ohne die vorgenannten Verzögerungen auf den Besteller übergegangen wäre.
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, gelten für die Aufstellung und Montage folgende Bestimmungen:
6.1 Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Licht,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessenen sanitären Anlagen. Im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind.
6.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller auf seine Kosten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
6.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- und Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
6.4 Verzögern sich Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
6.5 Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich schriftlich zu bescheinigen.
6.6 Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung in Gebrauch genommen wird.
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
Der Lieferer haftet dem Besteller für Sachmängel einschließlich dem Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften oder der Nichteinhaltung von Garantien wie folgt:
8.1 Der Lieferer hat auf schriftliches Verlangen des Bestellers alle Lieferungen nach seiner Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits vor dem Gefahrübergang vorgelegen hat.
8.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Besteller bzw., wenn eine Lieferung durch den Lieferer gemäß des Vertrages montiert oder aufgestellt wird, ab dessen Fertigstellung.
8.3 Der Besteller hat die Lieferungen unverzüglich zu untersuchen und etwaige Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen. Rügt der Besteller etwaige Sachmängel nicht unverzüglich schriftlich gegenüber dem Lieferer, gelten die Lieferungen in Bezug auf diese Sachmängel als genehmigt.
8.4 Der Besteller ist nur dann berechtigt Zahlungen wegen Mängeln zurückzubehalten, wenn über die Rechtmäßigkeit der vom Besteller geltend gemachten Mängelansprüche keine Zweifel bestehen.
8.5 Zur Mängelbeseitigung ist dem Lieferer angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Hierzu hat der Besteller dem Lieferer Zugang zur mangelhaften Lieferung, einschließlich deren Demontage und Montage, ohne Kosten für den Lieferer zu gewähren.
8.6 Verstreicht eine dem Lieferer gesetzte angemessene Frist, ohne dass der Mangel behoben wird, hat der Besteller das Recht, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen, oder, wenn der mangelfreie Teil der Lieferung keinen Nutzen für den Besteller aufweist, vom Vertrag zurückzutreten.
8.7 Der Lieferer haftet nicht für Mängel, die die Brauchbarkeit der betroffenen Lieferung nur unerheblich beeinträchtigen, bei nur unerheblichen Abweichungen der Lieferungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei natürlicher Abnutzung und Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Montage oder Errichtung, die nicht vom Lieferer vorgenommen wurde, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse auf die Lieferung entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
8.8 Der Lieferer haftet nicht, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen vornehmen.
8.9 Weitergehende Rechte und Ansprüche des Besteller wegen Sachmängeln als die in dieser Ziffer 8 genannten, insbesondere das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen, sind ausgeschlossen.
Sofern schriftlich zwischen den Parteien nicht anderes vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Firmensitzes des Bestellers frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: „Schutzrechte”) zu erbringen.
9.1 Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Lieferung berechtigte Ansprüche gegen den Besteller erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und zu seinen Kosten für die Lieferung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass Schutzrechte nicht verletzt werden oder sie austauschen. Ist dies dem Lieferer zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, steht dem Besteller das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten und vom Lieferer die Rücknahme der betroffenen Lieferung und Rückerstattung des für die Lieferung gezahlten Preises zu verlangen.
b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, wenn der Besteller den Lieferer über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichshandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung keine Anerkennung der Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
9.2 Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
9.3 Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht werden, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
9.4 Weitere Rechte und Ansprüche des Bestellers, als die in Ziffer 9 genannten, wegen einer Schutzrechtsverletzung, insbesondere das Recht Schadenersatz zu verlangen, sind ausgeschlossen.
9.5 Der Besteller darf die vom Lieferer zur Verfügung gestellten Pläne und Zeichnungen ausschließlich für den vorgesehenen Zweck verwenden. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Pläne und Zeichnungen für einen anderen Zweck zu verwenden, insbesondere nicht für den Nachbau der Lieferungen oder Teilen der Lieferungen.
10.1 Soweit die Lieferung aus Gründen, die der Lieferer zu vertreten hat, unmöglich ist, hat der Besteller das Recht Schadenersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teiles der Lieferungen, der wegen der Unmöglichkeit nicht in den zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Dem Besteller stehen keine weiteren Rechte zu, insbesondere weder das Recht vom Vertrag zurückzutreten, noch den Vertrag zu kündigen oder Minderung oder Schadenersatz zu verlangen.
10.2 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 4.2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt des Vertrags erheblich verändern, oder auf den Betrieb des Lieferers in erheblicher Weise einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angepasst. Ist dies wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat der Lieferer das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten. Ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieses Vertrages, steht dem Lieferer das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein Ereignis höherer Gewalt für einen Zeitraum von mehr als 180 Tagen andauert. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn zunächst zwischen den Parteien eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
11.1 Andere und alle sonstigen Rechte und Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Insbesondere ist der Besteller nicht berechtigt, den Vertrag wegen eines Irrtums anzufechten, auch nicht wegen eines Irrtums über Mängel der Lieferungen. Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz, insbesondere wegen Produktionsausfalls, Nutzungsausfalls, entgangenen Gewinns, direkter, indirekter oder Folgeschäden sind ausgeschlossen.
11.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit von Vorgesetzten und leitenden Angestellten des Lieferers oder in Fällen des arglistigen Verschweigens von Mängeln. Diese Vorschrift ist auch anwendbar auf die Ziffern 4, 8, 9 und 10.
11.3 Diese Haftungsbegrenzung findet auch Anwendung zu Gunsten von Subunternehmern, Zulieferern, Beauftragten, Vorgesetzten, leitenden Angestellten und Angestellten des Lieferers.
Der Lieferer ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen. Die Übertragung wird nicht wirksam, wenn der Besteller dieser innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach schriftlicher Benachrichtigung über die Übertragung widerspricht. Hierauf wird der Lieferer in der schriftlichen Benachrichtigung hinweisen.
Sämtliche vom Lieferer dem Besteller im Zusammenhang mit diesem Vertrag übermittelten Informationen hat der Besteller vertraulich zu behandeln. Der Besteller hat die Informationen lediglich für den im Vertrag bestimmten Zweck zu nutzen. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für solche Informationen, hinsichtlich derer der Besteller beweisen kann, dass
a) diese bereits allgemein bekannt sind oder diese ohne Verstoß des Bestellers gegen seine Verpflichtung zur Geheimhaltung allgemein bekannt werden oder
b) sie dem Besteller bereits bei deren Empfang ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder
c) er sie von Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig erhalten hat oder
d) er diese unabhängig, ohne Verwendung der nach diesem Vertrag übermittelten Informationen, entwickelt hat.
Diese Verpflichtungen dieser Ziffer 13 bleiben auch über das Ende des Vertrages hin bestehen, unabhängig davon, auf welche Weise der Vertrag beendigt wird.
14.1 Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
14.2 Für die Rechtsbeziehung im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
15.1 Fehler, versehentliche Lücken und Widersprüche in dem Vertrag sind nach dem Grundgedanken des Vertrages auf der Grundlage des gegenseitigen Vertrauens und mit Rücksicht auf die beiderseitigen Interessen der beiden Parteien zu behandeln und auszulegen.
15.2 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
Ist eine Abnahme vereinbart, muss vor Produktionsbeginn ein Abnahmeprotokoll erstellt werden. Erstellt der Besteller vor Produktionsbeginn kein Abnahmeprotokoll, gilt die gesamte Leistung mit dem Produktionsbeginn als abgenommen.
Service-, Montage- oder Inbetriebnahmeeinsätze, zusätzliche Arbeiten, Wartezeiten bzw. nachträgliche Änderungen oder Arbeiten, die zu Lasten des Bestellers gehen, stellt der Lieferer die hier genannten Stundensätze in Rechnung.
Sollten Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen, nachts bzw. an den Weihnachtsfeiertagen erforderlich sein; werden die Zuschläge entsprechend gesondert verrechnet.
Informatiker Euro/h 122,00
Programmierer/Servicetechniker Euro/h 110,00
Projektierung Euro/h 85,00
Elektromeister/Montageleiter Euro/h 75,00
Elektriker/Mechaniker Euro/h 60,00
Elektrohelfer Euro/h 42,00
Zuschläge für Samstag u. mehr als 10h/Tag 25%
Zuschläge für Sonntagsarbeit 50%
Zuschläge für Feiertagsarbeit 125%
Zuschläge für Nachtarbeit 40%
Auslösen bei Abwesenheit 24 Std. 48,00;
<24 - 14 Std. 24,00
<14 - 8 Std. 12,00
pro Fahrtkilometer Euro 0,69 zuzüglich evtl. Spesen und Übernachtungskosten.
Sämtliche Fahrtstunden für Anreise, Abreise auch für Wartezeiten, werden entsprechend 16.2 verrechnet.
Der Lieferer übernimmt keine Kosten für den Austausch defekter Teile oder für das Aufspielen von Software-Updates. Ausschließlich die Lieferung des Ersatzteiles bzw. die Lieferung des Software-Updates ist in der Gewährleistung enthalten. Der Besteller ist nicht berechtigt dadurch entstehende Kosten egal in welcher Form, dem Lieferer in Rechnung zu stellen.
Der Lieferer übernimmt die Kosten in der Höhe, wie sie bei Eintritt des Gewährleistungsfalles in der Bundesrepublik Deutschland anfallen würden. Mehrkosten, die durch den Einsatz außerhalb der BRD entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers. Der Lieferer haftet nicht für Vermögensschäden, Produktionsausfall, entgangenen Gewinn oder Verlust von Zinsen.
Es sind keine Ex-Vorschriften zu beachten, außer diese wurden in der Auftragsbestätigung speziell aufgelistet.
Zusätzliche Fahrten für Besprechungen usw., welche im Angebot nicht aufgeführt sind, werden gesondert verrechnet. Das gleiche gilt für zusätzliche Anfahrten falls die Montage oder Inbetriebnahme unterbrochen werden muss, und die Unterbrechung nicht durch den Lieferer verursacht wurde.
Die Auswahl der Lieferanten und der Materialien bestimmt der Lieferer.
Liegen keine Vorschriften vor, legt der Lieferer die Ausführung der Anlage fest.
Änderungen, die während der Projektbearbeitung anfallen und Mehrungen verursachen, die nicht Angebotsumfang sind, werden schnellstmöglich durch den Projektleiter aufgezeigt und an den Besteller entsprechend 16.2 verrechnet.
Die Preise gelten in (Euro) ab Lieferstelle, ausschließlich Verpackung. Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist in den Preisen nicht enthalten. Sie wird nach den gesetzlichen Vorschriften zum jeweils gültigen Satz gesondert berechnet.
Auf die Preise der Erzeugnisse, die Silber, Blei, Aluminium und/oder Kupfer enthalten, können, wenn die jeweiligen Grenzwerte der Notierungen überschritten werden, Zuschläge verrechnet werden. Für die Verrechnung der Zuschläge ist die jeweilige Notierung (z.B. Quelle: Handelsblatt in Rubriken „Deutsche Edelmetalle” und „Metallverarbeiter”) für verarbeitetes Silber, Blei in Kabeln, Aluminium in Kabeln bzw. die Elektrolytkupfer (DEL-Notiz) vom Tage des Bestelleinganges bzw. des Abrufs maßgebend.
Zuschläge werden für die Mengen der in den jeweiligen Produkten enthaltenen Materialien berechnet. Wir behalten uns Preisänderungen vor und werden die jeweils bei Lieferung gültigen Preise verrechnen.
Abbildungen sind unverbindlich.
Soweit auf den einzelnen Seiten des Kataloges nichts anderes vermerkt ist, bleiben Änderungen, insbesondere der angegebenen Werte, Maße und Gewichte, vorbehalten.
Die elektrische Installation der Anlage muss nach den Bestimmungen VDE 0113 und VDE 100 durch einen Elektrofachbetrieb durchgeführt werden. Besonders die empfohlene Vorsicherung und die Leitungsquerschnitte sind einzuhalten und Änderungen zu dokumentieren. Für die Funktion vorgeschalteter Schutzeinrichtungen ist bauseits Sorge zu tragen.
Betrieb mit Frequenzumrichter über Fehlerstromschutzschaltung (FI) ist nicht zugelassen. Die angegebenen Kabel, Querschnitte und Anzahl der Adern, sowie Kabeleinführung und Verschraubungen, sind von der ausführenden Elektrofirma zu überprüfen, gegebenenfalls anzupassen und zu dokumentieren.
Sämtliche Schrauben und Kontaktstellen sind vor der Inbetriebnahme von der Elektrofirma, welche die Elektroinstallation und Inbetriebnahme ausführt, zu überprüfen und nachzuziehen. Der Lieferer haftet nicht für lose Kontaktstellen. Es ist sicherzustellen, dass die Anlage 3 Monate nach Inbetriebnahme und danach in regelmäßigem Abstand, mindestens einmal jährlich, durch einen Elektrofachbetrieb geprüft wird. Andernfalls ist bei einem Schadensfall die Gewährleistung zu überprüfen.
Arbeiten an elektrischen Anlagen ist nur von Fachpersonal unter Beachtung der gesetzlich geltenden Vorschriften auszuführen. Es besteht Lebensgefahr durch Starkstromeinwirkung.
Urheberrechtlich geschützte Unterlagen. Jede Art der teilweisen oder vollständigen Vervielfältigung, der Entnahme von Abbildungen und des Nachdrucks ohne Erlaubnis des Verfassers sind verboten.
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